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Novellierung der 1. BImschV

17.09.2007

Bundesverband BioEnergie fordert Korrekturen

Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) am 4.9.2007 in Bonn hat der Bundesverband BioEnergie (BBE) inhaltliche
Korrekturen und Nachbesserungen des Referentenentwurfs zur Verordnung für kleine und mittlere
Feuerungsanlagen (1. BImschV) eingefordert.
Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband BioEnergie e.V. die anstehende Novellierung der
1. BImschV und das Ziel der Reduzierung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen mit der damit
verbundenen Aktualisierung der aus dem Jahr 1988 stammenden Regelungen über die Freisetzung
von Emissionen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen.
Aus Sicht des BBE muss jedoch gewährleistet werden, dass der durch die Bundesregierung
angekündigte Marktausbau der Bioenergie im Wärmemarkt und die damit verbundenen positiven
Umwelt- und Klimaschutzeffekte durch die neuen Regelungen in der 1. BImschV unterstützt werden
und nicht im Gegenteil durch nicht dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften und
Grenzwerte sowie durch ökonomisch für den Anlagenbauer und den Anlagenbetreiber nicht
vertretbare und nicht praktikable Regelungen konterkariert werden. Die Erreichung der
energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Zielvorgaben für den Ausbau der Bioenergie im
Wärmemarkt ist, so der BBE, nur möglich, wenn entsprechende Biomassefeuerungsanlagen in der
Kombination mit den verschiedenen zur Verfügung stehenden Brennstoffen wirtschaftlich betrieben
werden können und noch bestehende Hemmnisse, so auch in der 1. BImSchV, abgebaut werden.
So hält der BBE insbesondere eine Korrektur der Grenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid und
Stickoxide für notwendig und schlägt diesbezüglich einen mit der Bioenergiebranche und dem
Anlagenbau zeitlich abgestimmten Stufenplan vor, welcher eine kontinuierliche Emissionsreduzierung
gemäß dem zu erwartenden Stand der Technik zu ökonomisch tragfähigen Bedingungen ermöglicht.
Zudem müsse die 1. BImschV eine zukünftige Marktentwicklung für alternative Biobrennstoffe aus
Getreide, Stroh, Heu, Schnellumtriebspflanzungen, Landschaftspflegeholz, Pflanzen und
Pflanzenresten als festgeschriebene Regelbrennstoffe, z.B. als qualitativ normierte Biomassepellets,
ermöglichen. Der Geltungsbereich der 1. BImschV für diese Brennstoffe müsse von 100 kW auf 1 MW
wie bei Holzbrennstoffen ausgeweitet werden.

Quelle: www.bioenergie.de